Autor: Riedel |
Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz (§ 854 BGB) und weist den Gläubiger in den Besitz ein. Dem Schuldner ist notfalls mit Gewalt (§ 758 Abs. 3 ZPO) die Sachherrschaft zu nehmen. Außer dem Schuldner sind auch diejenigen Personen aus dem Besitz zu setzen, gegen die eine Vollstreckung nach § 885 ZPO ohne eigenen Titel möglich ist. Das sind u.a. die Kinder im Hausstand, die Bediensteten und Angehörigen oder Besucher ohne ein eigenes Besitzrecht (vgl. Teil 9/4).
Die Anwesenheit des Schuldners ist nicht erforderlich, da ihm die Sachherrschaft auch in Abwesenheit genommen werden kann. Die Anwesenheit des Gläubigers bei der Räumung ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit der Gerichtsvollzieher Maßregeln ergreift, welche die Besitzeinweisung bei dem Gläubiger bewirken (LG Berlin v. 31.01.2005 -
Die Besitzeinweisung erfolgt durch Übergabe der unbeweglichen Sache an den Gläubiger, ihm ist die tatsächliche Gewalt zu verschaffen. Das geschieht im Regelfall durch die Übergabe der Schlüssel oder auch den Einbau eines neuen Schlosses (Zöller/Stöber, § 885 Rdnr. 6).
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