Autor: Riedel |
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Diesem Auftrag sind die Ausfertigung des Haftbefehls sowie der Schuldtitel beizulegen. Darüber hinaus sollte zusätzlich eine Abschrift des Haftbefehls beigefügt werden, die dem Schuldner übergeben werden kann. Ansonsten würde der Gerichtsvollzieher diese Abschrift kostenpflichtig herstellen. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung von Amts wegen in beglaubigter Abschrift zu übergeben (§
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