6/7.5.2.3 Bedeutung der Drittschuldnererklärung

Autor: Lissner

Wissenserklärung

Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 2005, 82). Sie stellt lediglich eine "Wissenserklärung" dar (BGH, NJW 1978, 44). Sie erleichtert dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGHZ 69, 328 = InVo 1997, 193). Soweit der Drittschuldner die Anerkennung der Forderung gem. §  840 Abs.  1 Nr. 1 ZPO erklärt, ist darin regelmäßig kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Gleichwohl genügt die Anerkennung der Forderung in diesem Sinne, um die Verjährung gem. §  212 BGB neu beginnen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1978, 1914). Erhebt der Gläubiger nach Überweisung der gepfändeten Forderung die Drittschuldnerklage, so ist der beklagte Drittschuldner durch die abgegebene Drittschuldnererklärung nicht gehindert, Einwendungen gegen die gepfändete Forderung zu erheben. Allerdings trifft den Drittschuldner die Beweislast für die Gründe, die entgegen der abgegebenen Drittschuldnererklärung nunmehr der Forderung entgegenstehen (OLG Hamm, InVo 1997, 1930).

Rückforderungsrecht des Drittschuldners