Autor: Mock |
Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 2005, 82). Sie stellt lediglich eine "Wissenserklärung" dar (BGH, NJW 1978, 44). Sie erleichtert dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGHZ 69, 328 = InVo 1997,
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