2/12.5.3 Begründetheit der Grundbuchbeschwerde

Autor: Riedel

Die Grundbuchbeschwerde gegen eine vom Grundbuchamt vorgenommene Eintragung ist begründet,

wenn das Grundbuchamt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorgenommen hat, was zur Anordnung der Löschung der Eintragung durch das Beschwerdegericht führt;

wenn das Grundbuchamt eine an sich inhaltlich zulässige Eintragung vorgenommen hat, dabei aber formelles oder materielles Recht verletzt hat und dadurch das Grundbuch unrichtig wurde, was zur Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs durch das Beschwerdegericht führt. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt indes nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (BGH v. 13.07.1959 - V ZB 6/59).