Autor: Lissner |
Der anwaltliche Vertreter des Gläubigers erhält für die Ausbringung einer Vorpfändung eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen. Fertigt der Anwalt die Vorpfändung nicht selbst an, sondern beauftragt er den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Pfändungsauftrags mit der selbständigen Anfertigung einer Benachrichtigung i.S.d. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist diese Antragstellung mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten, die für den Sachpfändungsauftrag anfällt.
Für den Anfall der Gebühr für eine Vorpfändung kommt es nicht darauf an, dass im Anschluss an die Vorpfändung eine (fristgerechte) Pfändung bewirkt wird. Wird eine solche jedoch bewirkt, stellt die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung eine einheitliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Nr. 3 RVG dar, so dass für die Pfändung keine weitere Vollstreckungsgebühr anfällt (vgl. OLG Köln, Rpfleger 2001, 149; OLG Bamberg, JurBüro 1978,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|