9/4.9 Untermieter

Autor: Riedel

Titelerfordernis

Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter kann grundsätzlich nicht gegen den Untermieter vollstreckt werden (BGH v. 18.07.2003 - IXa 116/03). Vielmehr bedarf es eines gesonderten Titels gegen den Untermieter; dies auch dann, wenn der Hauptvermieter von der Untervermietung keine Kenntnis hatte, gegen dessen ausdrückliches Verbot erfolgte oder das Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter beendet ist und der Untermieter deshalb gem. §  546 Abs.  2 BGB zur Herausgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter verpflichtet ist. Eine Titelumschreibung nach §  727 ZPO kommt dazu nur in Betracht, wenn der Untermieter den Besitz nach dem gem. §  727 ZPO maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Teil 3/5.2.1) erlangt hat.

Missbrauch

Stellt ein Mieter jedoch fortwährend neue Untermieter, um eine Räumung zu verhindern, vereitelt er die Zwangsvollstreckung. Unter diesen Umständen dürfen zugunsten des Vermieters Billigkeitsgesichtspunkte herangezogen werden, auch wenn sie im Rahmen des §  750 ZPO grundsätzlich keine Rolle spielen (LG Hamburg v. 21.03.2007 - 316 T 24/07). Ein Titel gegen den Untermieter ist schließlich dann nicht erforderlich, wenn dieser sich nicht gegen die Vollstreckungsmaßnahme zur Wehr setzt (LG Berlin, DGVZ 1992, 58).

Nachweis der Untervermietung