Autor: Riedel |
Gegen die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist generell die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO statthaft (vgl. Teil 2/12.2). Mit diesem Rechtsbehelf kann die gesamte Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers überprüft werden. Hierzu gehört ggf. auch die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag insgesamt oder in der vom Gläubiger gewünschten Weise auszuführen. Auch die Erhebung von Kosten oder Kostenvorschüssen kann mit der Vollstreckungserinnerung angefochten werden (§ 766 Abs. 2 ZPO).
Wenn der Gerichtsvollzieher die Bearbeitung eines Zwangsvollstreckungsauftrags in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verzögert, ist er auf die Erinnerung des Gläubigers hin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (hier: ca. zwei Monate) auszuführen (AG Halle/Saale, JurBüro 2004, ). Dagegen kann die Aufrechnung des Schuldners mit Kostenerstattungsansprüchen gegen den Gläubiger nicht im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden, da es sich insoweit um einen gegen den titulierten Anspruch selbst gerichteten Einwand handelt, der mit der zu verfolgen ist (OLG Celle, OLGReport Celle 1999, 276). Die Erinnerung nach § ist dagegen auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Gerichtsvollzieher unter Missachtung eines vom Insolvenzgericht angeordneten nach § Abs. Nr. 3 eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vornimmt.
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