Autor: Mock |
Im Rahmen der Drittschuldnererklärung hat der Drittschuldner anzugeben,
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist, wobei diese Erklärung im Zweifel kein Schuldanerkenntnis darstellt; |
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, wobei der Rechtsgrund und die Anspruchsinhaber zu benennen sind (LAG Hannover, NJW 1974, 768); |
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, wobei der/die Pfändungsgläubiger, Art und Höhe des Anspruchs, der/die Pfändungsbeschlüsse und deren Zustellungsdatum zu benennen sind. |
Zum erweiterten Erklärungsumfang bei einer Kontopfändung vgl. Teil 6/13.6.10.
Der Umfang der Erklärung richtet sich in erster Linie nach der Aufforderung und bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des § 840 Abs. 1 Nr. 1-5 ZPO. Die Auskunftsverpflichtung ist umstritten (vgl. Behr, JurBüro 1998,
Der Gläubiger kann die Erklärungspflicht beschränken, nicht aber deren Ausweitung verlangen.
Zur Vorlage von Belegen oder anderen Nachweisen ist der Drittschuldner nicht verpflichtet (BGH, NJW 1983, 687; LG Dresden, JurBüro 2009,
Ebenso ist eine Begründung der abgegebenen Erklärung nicht erforderlich (BGH, NJW 2013,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|