6/7.5.2.2 Inhalt der Erklärung

Autor: Riedel

Umfang der Auskunftspflicht

Im Rahmen der Drittschuldnererklärung hat der Drittschuldner anzugeben,

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist, wobei diese Erklärung im Zweifel kein Schuldanerkenntnis darstellt;

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, wobei der Rechtsgrund und die Anspruchsinhaber zu benennen sind (LAG Hannover, NJW 1974, 768);

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, wobei der/die Pfändungsgläubiger, Art und Höhe des Anspruchs, der/die Pfändungsbeschlüsse und deren Zustellungsdatum zu benennen sind.

Besonderheiten bei Kontopfändung

Zum erweiterten Erklärungsumfang bei einer Kontopfändung vgl. Teil 6/13.6.10.

Umfang

Der Umfang der Erklärung richtet sich in erster Linie nach der Aufforderung und bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des §  840 Abs.  1 Nr. 1-5 ZPO. Die Auskunftsverpflichtung ist umstritten (vgl. Behr, JurBüro 1998, 626). Geheimhaltungspflichten entfallen (BGH, NJW 1999, 1544).

Der Gläubiger kann die Erklärungspflicht beschränken, nicht aber deren Ausweitung verlangen.

Zur Vorlage von Belegen oder anderen Nachweisen ist der Drittschuldner nicht verpflichtet (BGH, NJW 1983, 687; LG Dresden, JurBüro 2009, 663).

Ebenso ist eine Begründung der abgegebenen Erklärung nicht erforderlich (BGH, NJW 2013, 331; OLG München, NJW 1975, 174).