Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nach den §§
Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das
Amtsgericht Heilbronn - Vollstreckungsgericht -
verwiesen.
I.
Die Beteiligte zu 1), welche die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vorbehaltsurteil des Landgericht Heilbronn vom 14.01.2021 gegen den Schuldner betreibt, hat über das hauptbevollmächtigte Inkassounternehmen den Beteiligten zu 2) mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes vom 14.01.2021 beauftragt. Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat der Beteiligte zu 2) die Zustellung des von der Beteiligten zu 1) vorgefertigten vorläufigen Zahlungsverbotes gestützt auf § 29 Abs. 2 GVGA abgelehnt, weil die Beteiligte zu 1) zu Unrecht eine Drittschuldnerauskunft von den Drittschuldnern verlange.
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