2/12.5.5 Rechtsbeschwerde

Autor: Riedel

Zulassung

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§  78 GBO). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden.

Verfahren