OLG Thüringen - Beschluss vom 12.06.2012
9 W 300/12
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 732; ZPO § 733;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 455/00

Rechtsmittel gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 9 W 300/12

DRsp Nr. 2012/19411

Rechtsmittel gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und nach deren Zurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO zu.

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17.04.2012 zurückgewiesen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 732; ZPO § 733;

Gründe:

I. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erteilte am 08.02.2012 jeweils zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.05.2001 und 23.10.2002, wogegen der Schuldner mit Telefax vom 18.02.2012 "Rüge gem. Art. 103 GG" erhob.

Diese hat das Landgericht - nach entsprechendem richterlichen Hinweis vom 21.03.2012 - als Klauselerinnerung gem. §§ 733, 732 ZPO behandelt und nach fruchtlosem Ablauf einer Stellungnahme- bzw. Begründungsfrist mit Beschluss vom 17.04.2012, dem Schuldner zugestellt am 21.04.2012, zurückgewiesen.