1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17.04.2012 zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erteilte am 08.02.2012 jeweils zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.05.2001 und 23.10.2002, wogegen der Schuldner mit Telefax vom 18.02.2012 "Rüge gem. Art.
Diese hat das Landgericht - nach entsprechendem richterlichen Hinweis vom 21.03.2012 - als Klauselerinnerung gem. §§ 733, 732 ZPO behandelt und nach fruchtlosem Ablauf einer Stellungnahme- bzw. Begründungsfrist mit Beschluss vom 17.04.2012, dem Schuldner zugestellt am 21.04.2012, zurückgewiesen.
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