OLG München - Beschluss vom 12.03.2007
34 Wx 114/06
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2, Abs. 3 ; ZVG § 152 § 155 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 145
NJW-RR 2007, 1025
NZM 2007, 452
OLGReport-München 2007, 465
Rpfleger 2007, 416
WuM 2007, 289
ZMR 2007, 721
ZfIR 2007, 647
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 105/06
AG Cham - Zweigstelle Waldmünchen - 9 UR II 20/05,

Vorabbezahlung der Abrechnungsspitze durch Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums

OLG München, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 114/06

DRsp Nr. 2007/6143

Vorabbezahlung der Abrechnungsspitze durch Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums

»Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an BayObLG, FGPrax 1999, 138 = BayObLGZ 1999, 99).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2, Abs. 3 ; ZVG § 152 § 155 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentumsanlage ein Hotel betrieben wird. Der Antragsgegner ist der Zwangsverwalter von vier Sondereigentumseinheiten, nämlich der Einheit Nr. 181 (Restaurant), 185 (Pianobar), 190 (Konferenzraum) und 192 (Sauna/Fitnessraum). Eigentümerin dieser Einheiten ist die Firma R-GbR, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.7.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.12.2004 wurde die Zwangsverwaltung der vier oben genannten Einheiten angeordnet und der Antragsgegner zum Zwangsverwalter bestellt.