6/9.4 Verfahren und Wirkungen der Vorpfändung

Autor: Lissner

6/9.4.1 Verfahren

Schreiben des Gläubigers

Soweit nicht der Gerichtsvollzieher mit der selbständigen Ausbringung einer Vorpfändung beauftragt wird, hat der Gläubiger oder sein Prozessbevollmächtigter dem Drittschuldner und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine privatschriftliche Benachrichtigung darüber zustellen zu lassen, dass die Pfändung bevorstehe, verbunden mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Zustellung an den Schuldner ist dabei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorpfändung, da gem. §  845 Abs.  2 ZPO allein die Benachrichtigung des Drittschuldners die Wirkung eines Arrests auslöst. Allerdings entfaltet das Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung an diesen seine Wirkung.

6/9.4.1.1 Selbstanfertigung durch Gerichtsvollzieher

Auftrag

Der Gerichtsvollzieher kann als staatliches Zwangsvollstreckungsorgan (Arnold, MDR 1979, 358; Gilleßen/Jakobs, DGVZ 1979, 103; Hornung, Rpfleger 1979, 284; a.A. Münzberg, DGVZ 1979, 161 = Vertreter des Gläubigers) selbst eine Vorpfändung ausbringen. Hierzu muss er ausdrücklich vom Gläubiger schriftlich oder mündlich beauftragt worden sein (§§  845 Abs.  1 Satz 2, 802a Abs.  2 Nr. 5 ZPO), was zumeist gleichzeitig im Rahmen eines Sachpfändungsauftrages erfolgt. Der Auftrag ist als (§  Abs.  ) zu behandeln.