2/12.11.7 Verteidigungsmöglichkeiten des beklagten Gläubigers

Autor: Riedel

Bestreiten mit Nichtwissen

Soweit der Dritte seine Klage nach §  771 ZPO mit veräußerungshindernden Rechten begründet, kann der beklagte Gläubiger sich zunächst damit verteidigen, diese Rechte zu bestreiten. Über das bloße Bestreiten - mit Nichtwissen - hinaus jedoch kann der Gläubiger seinerseits Einwendungen entgegensetzen.

Im Einzelnen:

Anfechtbarkeit

Das in Rede stehende Rechtsgeschäft, aus welchem der Dritte sein veräußerungshinderndes Recht herleitet,unterliegt der Anfechtung nach AnfG bzw. InsO. Dabei kann es sich bei dem fraglichen Rechtsgeschäft um das Kausalgeschäft, das Sicherungsgeschäft oder um die Erfüllung selbst handeln.

Übersicherung

Der praktisch häufigste Fall, in dem eine Sicherungszession oder Sicherungsübereignung nichtig ist, ist der der Globalzession. Man spricht hiervon, wenn sämtliche oder der weitaus überwiegende Teil der Forderung eines Unternehmers an einen Gläubiger (meistens Bank) abgetreten wird. Diese Globalzessionen sind als Sicherungsinstrument grundsätzlich nicht unwirksam. Risiken ergeben sich oft aus fehlender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen (vgl. BGH, NJW 1977, 2261, i.V.m. verlängertem Eigentumsvorbehalt). Weitere Wirksamkeitsrisiken ergeben sich aus dem Gesichtspunkt der Übersicherung oder Knebelung des Schuldners (vgl. Grüneberg/Ellenberger, § 138 Anm. 97).

Scheingeschäfte