6/9.3 Voraussetzungen

Autor: Lissner

Für eine Vorpfändung sind

erforderlich:

zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel (auch Arrest und einstweilige Verfügung),

Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Hauptpfändung mit Ausnahme der Sicherheitsleistung (z.B. Ablauf des Kalendertags nach §  751 Abs.  1 ZPO und Voraussetzungen des §  765 ZPO bei Zug-um-Zug-Titeln),

Voraussetzungen der §§  726 Abs.  1 und 727 ZPO;

nicht erforderlich:

Gläubigerbesitz am Vollstreckungstitel,

vollstreckbare Ausfertigung des Titels (§  802a Abs.  2 Satz 1 Nr. 5 ZPO),

Zustellung des Titels an den Schuldner (§  802a Abs.  2 Satz 1 Nr. 5 ZPO),

Vorliegen oder Zustellung von Beweisurkunden in den Fällen der §§ 726 ff., 750 Abs. 2, 750 Abs. 3 (LG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 623; KG, MDR 1981, 412), §§ 751 Abs.  2 oder 765 ZPO,

Einhaltung der Wartefristen nach § 750 Abs. 3 (siehe oben), § 798 (BGH v. 27.01.1982 - , NJW 1982, ) oder § ,