Autor: Lissner |
Für eine Vorpfändung sind
erforderlich:
zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel (auch Arrest und einstweilige Verfügung), | |
Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Hauptpfändung mit Ausnahme der Sicherheitsleistung (z.B. Ablauf des Kalendertags nach § 751 Abs. 1 ZPO und Voraussetzungen des § 765 ZPO bei Zug-um-Zug-Titeln), | |
nicht erforderlich:
Gläubigerbesitz am Vollstreckungstitel, | |
vollstreckbare Ausfertigung des Titels (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO), | |
Zustellung des Titels an den Schuldner (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO), | |
Vorliegen oder Zustellung von Beweisurkunden in den Fällen der §§ 726 ff., 750 Abs. 2, 750 Abs. 3 (LG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 623; KG, MDR 1981, | |
Einhaltung der Wartefristen nach § 750 Abs. 3 (siehe oben), § 798 (BGH v. 27.01.1982 - , NJW 1982, ) oder § , |
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