Autor: Riedel |
Die Klage richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung schlechthin (ggf. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO), gegen die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs (ggf. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO) oder gar gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst. Aus diesen Unterscheidungen ergeben sich zugleich im Wesentlichen die Abgrenzungen zu den formellen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung.
Die Drittwiderspruchsklage ist von den materiell-rechtlichen Klagen zu unterscheiden. Verlangt der verletzte Dritte z.B. die Herausgabe des Vollstreckungsgegenstands von dem Gläubiger, so ist eine auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage gegenüber dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 771 ZPO subsidiär, zumal der Dritte über § 771 Abs. 3 ZPO Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln durch einstweilige Anordnungen erreichen kann. Dies führt über §§ 775 Nr. 1 und 3, 776 Satz 1 ZPO zur Herausgabe des Vollstreckungsgegenstands (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Einführung vor §§ 771 - 774 ZPO, Anm. 3 m.w.N. insbesondere unter Hinweis auf BGHZ 5, 214; ebenso BGH, WM 1987,
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