2/12.8.2 Zielsetzung der Vollstreckungsabwehrklage

Autor: Riedel

Prozessuale Gestaltungsklage

Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine sogenannte prozessuale Gestaltungsklage (BGH, NJW 1992, 2162 m.w.N.). Bei einem der Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteil erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendung grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Es wird lediglich die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beseitigt (BGH, NJW-RR 1990, 48). Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann auch nicht beantragt werden, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen handelt (BGH v. 10.10.1960 - II ZR 53/58).

Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels