6/7.5.2.5 Folgen nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilter Drittschuldnerauskunft

Autor: Lissner

Kein einklagbarer Anspruch

§  840 ZPO begründet - im Unterschied zur einklagbaren Auskunftspflicht des Schuldners nach §  836 Abs.  3 ZPO - lediglich eine nicht einklagbare Obliegenheit bzw. Handlungslast des Drittschuldners (BGH, NJW-RR 2006, 1566; BGH, NJW 1984, 1901). Vielmehr ist eine Leistungsklage zu erheben. Die Aktivlegitimation einer solchen Klage ist gegeben, wenn spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein wirksam zugestellter Überweisungsbeschluss vorliegt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht durch die Abgabe der Erklärung, da diese kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (VG Ansbach v. 30.03.2006 - AN 1 K 04.00729).

Schadensersatzanspruch