Autor: Mock |
Wird das Recht eines Beteiligten durch das abweichende Verlangen (offensichtlich) beeinträchtigt, so kann das Grundstück nur mit dessen Zustimmung unter den abweichenden Bedingungen ausgeboten werden. Liegt die Zustimmung nicht vor, ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen (vgl. LG Rostock, Rpfleger 2001,
Von einer nicht disponiblen Vorschrift kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn alle Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Die Zustimmung kann entweder vor dem Termin in der Form des § 84 Abs. 2 ZVG oder im Termin zu Protokoll erklärt werden. Das eines im Termin anwesenden Berechtigten kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
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