7/7.12.2.7 Besonderheiten beim Altenteil

Autor: Riedel

Maßgebendes Landesrecht

Eine besonders aufmerksame Beachtung verdienen Altenteilsrechte. Wie diese in der Zwangsversteigerung zu behandeln sind, ist im Einführungsgesetz zum ZVG (§ 9 EGZVG) und den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Danach bleibt ein Altenteil auch dann bestehen, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Rang nachgeht bzw. gleichsteht. Von der in § 9 Abs. 1 EGZVG eröffneten Möglichkeit haben die alten Bundesländer mit Ausnahme von Hamburg, Bremen und Berlin sowie - von den neuen Bundesländern - Thüringen Gebrauch gemacht. Bei der Zwangsversteigerung eines mit einem Altenteilsrecht belasteten Grundstücks trifft das Versteigerungsgericht die Amtspflicht gegenüber den beteiligten Gläubigern und den Bietern, darauf hinzuweisen, dass das Altenteilsrecht nur dann erlischt, wenn dies ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen und im Zuschlagsbeschluss festgehalten ist (BGH, Rpfleger 1991, 329).

Begriff des Altenteils

Ein Altenteil kann nicht nur an landwirtschaftlichen, sondern auch an anderen Grundstücken bestehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Recht als Altenteil oder Leibgeding im Grundbuch bezeichnet ist. Es genügt, wenn sich der Charakter des Rechts als eines Altenteils aus der Grundbucheintragung oder aus einer darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend deutlich ergibt.