9/3.1 Räumungstitel

Autor: Riedel

Titelinhalt

Der Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks bzw. eines definierten Teils davon lauten. Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflichtungen ist dabei ausreichend. In der Praxis wird - insbesondere bei der Verurteilung zur Räumung von Wohnraum - die Verpflichtung zur "Räumung und Herausgabe an den Kläger" in den Tenor aufgenommen. Auch wenn dabei die Herausgabe für sich betrachtet eine vom Schuldner vorzunehmende vertretbare Handlung darstellt, ist gleichwohl ein solcher Titel ausschließlich nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Eine Anwendung der Regelungen des § 887 ZPO kommt daneben nicht in Betracht (LG Nürnberg-Fürth v. 07.06.2006 - 7 O 113/06).

Pflicht zur Besitzaufgabe

Ungeachtet der im Einzelfall gewählten Tenorierung muss grundsätzlich die Verpflichtung zur Besitzaufgabe eindeutig zum Ausdruck kommen (LG Coburg, DGVZ 1991, 38; AG Berlin-Schöneberg, NJW-RR 1991, 1488). Auch die vergleichsweise Verpflichtung "auszuziehen" bedeutet Räumung (AG Gießen, DGVZ 1991, 126). Sowohl ein Urteilstenor als auch ein Vergleich sind bei Unklarheiten auszulegen. Ein Vergleich "über die Beendigung eines Mietverhältnisses" ist nicht nach § 885 ZPO zu vollstrecken (LG Berlin, DGVZ 1991, 92).

Bezeichnung des Räumungsobjekts