Autor: Mock |
Die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist begründet, wenn der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht und dem Gläubiger wirksam überwiesen wurde. Für das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen ist der Gläubiger beweispflichtig, soweit nicht der Beweis des ersten Anscheins oder andere Beweiserleichterungen für ihn sprechen.
So muss z.B. der Gläubiger, der den Taschengeldanspruch seines Schuldners gegen dessen Ehegatten im Drittschuldnerprozess geltend macht, darlegen, dass das Einkommen des Ehegatten den notwendigen Familienunterhalt übersteigt (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1989, 207). Dagegen bedarf es keiner weiteren Beweisführung dahingehend, dass der Drittschuldner von einem ihm im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Kenntnis erlangt hat, da insoweit zwar keine Zugangsfiktion ausgelöst wird, aber eine Vermutung für eine Kenntnisnahme durch den Empfänger spricht.
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