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Nachweis der Vertretungsbefugnis – BGH zur Erforderlichkeit des Nachweises einer Geldempfangsvorlage

Nach § 753a ZPO bedarf es keines Nachweises der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, wenn ein Rechtsanwalt oder eine in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 3 ZPO genannte Person oder Einrichtung für den Gläubiger auftritt. Es genügt die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.

Ob die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht entbehrlich macht, war umstritten. Nun hat der BGH mit Urteil vom 05.07.2023 – VII ZB 35/21 diesen Streit beendet. Erfahren Sie mehr dazu im Teil 5/3.3.

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