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Wie wird der Taschengeldanspruch berechnet?

Der Taschengeldanspruch beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch aber dabei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; in der Regel wird eine Quote von 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen. Näheres dazu finden Sie in Teil 6/13.17.1.

Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Wird wegen Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, die Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung betrieben, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Unerheblich ist dabei, ob der Verwandte selbst vollstreckt oder ob – wie hier – nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangene Ansprüche durch diesen vollstreckt werden. Mehr dazu in Teil 6/12.5.