Weil die Abgeschlossenheit beispielsweise für die Frage bedeutsam ist, ob Sondereigentum begründet werden kann, ist die Auslegung des Abgeschlossenheitsbegriffs nicht selten Gegenstand von gerichtlichen Streitigkeiten. In den folgenden Fachbeiträgen und Gerichtsentscheidungen erfahren Sie, wann Abgeschlossenheit gegeben ist und in welchem Zusammenhang sie relevant werden kann. Klicken Sie hier weiter, um rundum informiert zu sein!
§ 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2 WEG schreiben vor, dass Sondereigentum nur begründet werden soll, wenn die Räume abgeschlossen sind. Anhand dieser Vorschriften zeigt sich als ein Beispiel, die Bedeutung der Abgeschlossenheit für die Begründung von Sondereigentum. In diesem Beitrag erläutern wir, auf welche Art und Weise Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum entstehen und gehen dabei auch auf den Begriff der Abgeschlossenheit ein. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr!
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Nachträgliche Änderungen des Wohneigentums sind in verschiedener Weise möglich. Beispielsweise kann ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum in mehrere in sich abgeschlossene, selbständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen, ohne dass er hierfür der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Gerade bei einer solchen Unterteilung kann sich indes die Frage der Abgeschlossenheit stellen. Auf dieser Seite gehen wir näher darauf ein, bei welchen nachträglichen Änderungen von Wohneigentum das Abgeschlossenheitserfordernis erfüllt sein muss und bei welchen es entbehrlich ist. Hier geht es weiter!
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Das OLG Zweibrücken fasste hier Beschluss über einen Sachverhalt, bei dem sich unter anderem die Frage stellte, ob es bei einer Grenzveränderung der Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten bedarf und inwieweit eine frühere Abgeschlossenheitsbescheinigung im Falle der Übertragung getrennt gelegener Räume für ausreichend anzusehen ist. Wie das OLG Zweibrücken entschied, lesen Sie hier, mit nur einem Klick!
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Das BayObLG befand in seinem Beschluss darüber, inwiefern eine aus einer Teilung resultierende fehlende Abgeschlossenheit ausreichend ist, um als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet zu werden, welcher sowohl der im konkreten Fall erteilten Teilungserklärung, als auch dem Gesetz zuwiderliefe. Die Entscheidung des BayObLG finden Sie gleich hier!
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In diesem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschied der Senat, inwiefern es sich auf die Bejahung des Merkmals der Abgeschlossenheit auswirkt, wenn Trennwände und Trenndecke nicht den landesrechtlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Das OLG Nürnberg ging in diesem Beschluss näher auf den Begriff der Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 WEG ein. Klicken Sie hier, um mehr zur Auslegung des Abgeschlossenheitsbegriffs zu erfahren!
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Das OLG Frankfurt/Main befand hier darüber, ob bei Unterteilung eines Miteigentumsanteils und teilweiser Veräußerung eines Anteils eine Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich ist. Zudem stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern eine tatsächlich nicht gegebene Abgeschlossenheit die Wirksamkeit von durch Unterteilung entstandenem Sondereigentum berührt. Den Beschluss des OLG Frankfurt/Main finden Sie hier!
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