Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist – wie schon ihr Name es vermuten lässt – eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Welche Besonderheiten in diesem Zusammenhang zu beachten sind, wird in Folgendem mithilfe unseres Fachbeitrags, sowie einschlägiger Rechtsprechung erläutert. Klicken Sie hier weiter, um mehr zu erfahren!
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nimmt insbesondere bei der Entstehung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum eine wichtige Rolle ein. So ist beispielsweise für die Eintragung im Grundbuch als zwingende formelle Eintragungsvoraussetzungen die Abgeschlossenheitsbescheinigung neben dem Aufteilungsplan der Eintragungsbewilligung beizufügen. In welcher Hinsicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung außerdem relevant ist. Sowie Allgemeines zum Entstehen von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum finden Sie in diesem Beitrag, veranschaulicht anhand mehrerer Übersichten.
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In diesem Beschluss vom 23.10.2017 befasste sich das OLG Frankfurt/Main mit den rechtlichen Auswirkungen, die das Fehlen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Bezug auf die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch hat, wie auch den materiellen Anforderungen, denen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung genügen muss. Die Entscheidung des OLG lesen Sie gleich hier, mit nur einem Klick!
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Das OLG Hamburg hatte hier zu der Frage Beschluss zu fassen, inwieweit für die rechtliche Vereinigung von zwei ursprünglich in sich abgeschlossenen Wohnungseigentumseinheiten, die durch einen Mauerdurchbruch baulich miteinander verbunden worden sind, erforderlich ist, eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst entsprechendem Aufteilungsplan beizubringen. Zu welchem Ergebnis das OLG Hamburg in diesem Fall kam, lesen Sie gleich hier!
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Das OLG München befand hier über einen Antrag auf Vollzug der Unterteilung von Wohnungseigentum im Grundbuch, wobei es an der Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung fehlte. Wie und aus welchen Gründen das OLG München den Fall entschied, erfahren Sie auf dieser Seite, mit nur einem Klick!
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I. Der Beteiligten gehört ein Wohnungseigentum, das im Grundbuch so beschrieben ist: 138,2775/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Aufteilungsplan Nr. 13 und [...]
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1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beklagte des Ausgangsverfahrens bis zum Frühjahr 1989 [...]
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I. Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im ersten Obergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumlichkeiten; die [...]
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1. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Halle vom 02.03.2004 (Bl. 123 - 131, VI) Bezug genommen. 2. Die Beteiligten haben das Wohnungseigentumsverfahren im [...]
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens unter Einschluss der Kosten der [...]
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