Sie beraten im Erbrecht? Das müssen Sie über das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wissen!

Für eine zielführende erbrechtliche Beratung benötigt ein Anwalt Kenntnisse des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Unsere Einführungstexte enthalten das Wichtigste über die Berechnung, über Freibeträge und die Bewertung des Nachlasses - daneben finden Sie hier einige wichtige Praxisfälle, etwa zur Besteuerung beim Berliner Testament.

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So wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet! (Einführung)

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt eine Stichtagsteuer dar; maßgebend sind grundsätzlich die am Stichtag geltenden Verhältnisse. Bei Erwerben von Todes wegen ist i.d.R. der Zeitpunkt des Erbfalls der Entstehungszeitpunkt, bei Zuwendungen unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Im Gegensatz zu Erwerben von Todes wegen können die Beteiligten bei Zuwendungen unter Lebenden den Entstehungszeitpunkt der Steuer selbst festlegen. Die Kenntnis über den Erwerb ist keine Voraussetzung für die Entstehung der Steuer.

Hier finden Sie wichtige Praxistipps und eine ausführliche Aufstellung der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

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Nutzen Sie Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer aus! (Einführung)

Neben den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG und dem Versorgungsfreibeträgen kennt das ErbStG zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, die überwiegend in den §§ 13-13c ErbStG geregelt sind. Hier finden Sie eine Übersicht dazu und hilfreiche Praxistipps.

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Wie Sie Erbschaft- und Schenkungsteuer vermeiden, indem Sie Grundstücke unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen! (Fall mit Lösung)

Der 55-jährige E ist sehr vermögend. Neben erheblichem Barvermögen ist E Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das er vor 25 Jahren angeschafft hat. Das Grundstück ist 700 qm groß und hat laut BORIS (www.boris.nrw.de) einen Bodenrichtwert von 300 Euro/qm. Die Nettomiete beträgt jährlich 70.000 Euro; die tatsächlichen Aufwendungen - ohne AfA - betragen jährlich 16.000 Euro. Er beabsichtigt, dieses Mietwohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T zu übertragen, will sich aber den Nießbrauch an dem Mietwohngrundstück vorbehalten. Welche Gestaltung empfehlen Sie Ihrem Mandanten?

Neben der Berechnung enthält die Lösung viele hilfreiche Tipps für Ihr Mandat!

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Das Berliner Testament und seine Folgen für die Besteuerung (Fall mit Lösung)

Die in München lebenden Eheleute Frau S und Herr S setzen sich in einem sogenannten Berliner Testament gem. § 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an den in Berlin lebenden Sohn M fallen soll. Zunächst verstirbt Herr S, elf Jahre später Frau S. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Immobilie, die in Düsseldorf belegen und an eine Arztpraxis vermietet ist. Eigentümer dieser Immobilie waren zunächst beide Ehegatten zu je 1/2. Mit dem Tod von Herrn S wurde Frau S aufgrund des Testaments Eigentümerin der gesamten Immobilie; nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten beträgt die vom Sohn M erlangte Bereicherung zum Todeszeitpunkt 700.000 Euro. Vorerwerbe durch lebzeitige Schenkungen der Mutter gab es innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod der Mutter nicht. Ihr Mandant möchte wissen, wie viel Erbschaftsteuer er zahlen muss.

Das Berliner Testament ist eine häufig gebrauchte Gestaltung - die steuerrechtlichen Konsequenzen sollten daher jedem Anwalt bekannt sein. Hier finden Sie die Lösung mit Rechenweg!

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Grundlagen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts: Ermittlung des Wertes des Nachlasses und Bewertung der Zuwendung (Einführung)

Die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in § 12 ErbStG geregelt, der auf die Regelungen im Bewertungsgesetz verweist. Die Ermittlung des Werts der der Besteuerung zu unterwerfenden Erwerbe (Bewertung) ist in der Praxis nicht ganz einfach, wenn es sich nicht um Barvermögen oder ähnliche Vermögensgegenstände handelt, bei denen sich ihr Wert unmittelbar ablesen lässt. Diese Einführung enthält das wesentliche Grundwissen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

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Weitere Beiträge zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

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