EU Güterrechtsverordnung 2019: Das sind die wesentlichen Unterschiede zwischen EGBGB und EuGüVO

Seit dem 29.1.2019 gilt die europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO). Durch die EuGüVO 2019 werden nicht nur spezielle internationale Zuständigkeiten geschaffen, sondern auch ein neues materielles Recht eingeführt. 

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Die Folge: Eine zweigleisige Rechtsanwendung ist für die nächsten 40 bis 60 Jahre vorprogrammiert! Denn je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem 29.1.2019 geschlossen wurde, gilt unterschiedliches internationales Güterrecht.

Vergleichende Darstellung der maßgeblichen Vorschriften nach EGBGB und EuGüVO

Nachfolgend soll deshalb die Rechtslage nach altem und neuen Recht anhand des jeweiligen Fallbeispiels dargestellt werden.

Internationales Güterrecht bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit

Beispielsfall  1: Sophie und Louis, beide französische Staatsangehörige, schließen 2000 in Saarbrücken die Ehe und leben dort. 2007 nehmen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit an. 2017 lassen sie sich in Aachen scheiden. Anwendbares Güterrecht?
Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet auf evtl. güterrechtliche Ansprüche an sich französisches Recht Anwendung. Rück- und Weiterverweisungen sind aber zu beachten, wobei das französische Recht auf das Güterrecht des ersten ehelichen Wohnsitzes abstellt, weshalb hier ausnahmsweise deutsches Recht Anwendung findet.

Abwandlung 1 Beispielsfall 1 (EuGüVO): Sophie und Louis, beide französische Staatsangehörige, schließen 2020 in Saarbrücken die Ehe. Sie leben ein Jahr in Saarbrücken und danach fünf Jahre in Belgien und vier Jahre in Italien. Anfang 2030 kehren sie nach Deutschland zurück, wo sie sich Anfang 2031 in Stuttgart scheiden lassen. Anwendbares Güterrecht?

Könnte sich Sophie auch auf italienisches Recht berufen? Rechtswahlmöglichkeiten?

Ab dem 29.01.2019 gilt die EuGüVO. Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO wird der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, mithin Deutschland und damit deutsches Güterrecht maßgeblich! Über Art. 26 Abs. 3 EuGüVO könnte aber auch italienisches Recht zur Anwendung gelangen. In Italien hat sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt befunden. Allerdings muss Sophie das entsprechende Vertrauen darauf im Einzelnen nachweisen! Dann kann es aber immer noch sein, dass italienisches Recht erst ab Begründung des Aufenthalts in Mailand gilt, falls Louis damit nicht einverstanden ist!

Eine Rechtswahl ist nach Art. 22 EuGüVO möglich, zum einen nach Buchst. a), dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl, mithin Deutschland, und zwar sowohl bei einer Rechtswahl bei Eheschließung als auch nach Rückkehr 2031.

Zum anderen ist eine Rechtswahl nach Buchst. b) möglich, das Recht der Staatsangehörigkeit, somit französisches Recht.

Die Rechtswahl ist an sich nur ex nunc möglich. Mit Wirkung ex tunc ist die Rechtswahl nur möglich, sofern eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter ausgeschlossen ist. Die Formgültigkeit einer Rechtswahl richtet sich nach Art. 23 EuGüVO bzw. nach Art. 25 EuGüVO hinsichtlich einer Vereinbarung des Güterstands.

Abwandlung 2 Beispielsfall 1 (EuGüVO): Sophie und Louis sind polnische Staatsangehörige und schließen 2020 die Ehe in Rostock und leben auch dort. 2025 lassen sie sich in Stuttgart scheiden. Anwendbares Recht?

Aus deutscher Sicht wird Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO maßgeblich, somit deutsches Recht; aus polnischer Sicht (kein Teilnehmerstaat) wird nach Art. 51-1 IPRG Polen polnisches Recht maßgeblich! Im Hinblick auf etwaige Anerkennungsfähigkeit empfiehlt sich eine Rechtswahl zugunsten des Aufenthaltsrechts der Ehegatten, die nach polnischem Recht zulässig sein dürfte (Weber, DNotZ 2016, 659, 662)!

 

Internationales Güterrecht bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Beispielsfall 2: Isabella, spanische Staatsangehörige, und Max, deutscher Staatsangehöriger, schließen Mitte März 1998 die Ehe in Marbella in Spanien und leben dort bis Ende 2000. Berufsbedingt verziehen die Eheleute Anfang Januar 2001 nach Leipzig. Im August 2016 erfolgt die Trennung. Max stellt Anfang Juli 2018 einen Antrag auf Scheidung der Ehe. Isabella möchte als Folgesache einen Antrag auf Zugewinn geltend machen.

Das Scheidungsstatut bestimmt sich aufgrund des Aufenthalts in Deutschland infolge einer fehlenden Rechtswahl nach dortigem Recht (Art. 8 Buchst. a) Rom III-VO).

Nachdem die Ehe über einen längeren Zeitraum in Spanien geführt worden ist, ist hinsichtlich des Güterrechts auf das spanische Recht abzustellen (Art. 15 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB : gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien zum Zeitpunkt der Eheschließung), welches nur die Errungenschaftsgemeinschaft kennt (zu den Güterrechtsständen im Mehrrechtsstaat Spanien vgl. ausführlich Reckhorn-Hengemühle, FamRBint 2010, 42 ff.). Eine Folgesache kann nicht anhängig gemacht werden, da die Errungenschaftsgemeinschaft erst mit rechtskräftiger Scheidung beendet ist (vgl. Art. 95, 1372 Nr. 1 spanischer Codigo Civil).

Abwandlung Beispielsfall 2 (EuGüVO): Isabella, spanische und deutsche Staatsangehörige, und Max, deutscher Staatsangehöriger, schließen 2020 die Ehe in Marbella/Spanien und leben dort drei Monate. Anschließend leben sie in Frankreich für zehn Jahre. Ende 2031 lassen sie sich in Stuttgart scheiden. Anwendbares Güterrecht? Rechtswahlmöglichkeiten?

Zunächst kommt es auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an. Danach wird der Wille maßgeblich, einen ständigen oder gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. Es hat eine autonome Auslegung zu erfolgen. Drei Monate könnten zu kurz sein. Reichen diese aus, käme über Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO spanisches Recht zur Anwendung; falls nicht, wird französisches Recht maßgeblich, weil dann der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Frankreich bestanden hat.

Eine Rechtswahl könnte zum spanischen Recht oder deutschen Recht nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) EuGüVO erfolgen. Auch französisches Recht wäre über Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO wählbar, allerdings nur zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich besaßen.

 

Zu welchem Güterrecht besteht die engste Verbindung?

Beispielsfall 3: Markus, deutscher Staatsangehöriger, und Franziska, österreichische Staatsangehörige, hatten 1997 auf Mauritius geheiratet. Die kirchliche Hochzeit fand in Bremen statt. 1997 lebte Markus in Brüssel, Franziska studierte noch in Hamburg. Berufsbedingt lebte Markus dann zwei Jahre in Toronto/Kanada, Franziska dagegen in Chicago/USA, beide tätig für Mercedes. 1999 zogen sie für sechs Monate nach Mexiko-City, um sodann vier Monate in Caracas zu leben. Anfang 2001 lebten sie für drei Monate in Madrid und bis Ende des Jahres in Wien. Anfang 2002 sind sie dann nach Stuttgart gezogen. Dort erwarben sie Grundeigentum und waren weiterhin bei Mercedes tätig. 2017 lassen sie sich in Stuttgart scheiden. Anwendbares Güterrecht?

Über Art. 15 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit und des unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalts bei Eheschließung auf die engste Verbindung abzustellen. Die engste Verbindung ist aus den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Anknüpfungskriterien sind u.a. der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, der Ort der Eheschließung, die Sprache, die berufliche Tätigkeit sowie ggf. gemeinsame Zukunftspläne.

Danach dürfte deutsches Recht als maßgebliches Güterrechtsstatut im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau zur Anwendung gelangen, weil eine engere Verbindung zu Deutschland besteht. Markus ist Deutscher, die kirchliche Hochzeit fand in Bremen statt, Franziska hat in Hamburg studiert, die jeweilige Berufstätigkeit war bei Mercedes und auch der spätere Erwerb der Immobilie erfolgte in Deutschland!

Abwandlung Beispielsfall 3 (EuGüVO): Markus, Deutscher, und Franziska, Österreicherin, haben die Ehe am 30.01.2019 in Havanna geschlossen. Berufsbedingt lebte Markus sodann ab 01.02.2019 zwei Jahre in Toronto/Kanada, Franziska dagegen in Chicago/USA, beide tätig für Mercedes. 2021 zogen sie für fünf Monate nach Mexiko-City, um sodann vier Monate in Caracas zu leben. Anfang 2022 lebten sie für drei Monate in Madrid und bis Ende des Jahres in Wien. Anfang 2023 sind sie dann nach Stuttgart gezogen. 2036 lassen sie sich in Stuttgart scheiden. Anwendbares Güterrecht? Rechtswahlmöglichkeiten?

Über Art. 26 Abs. 1 Buchst. c) EuGüVO erfolgt eine einzelfallbezogene Prüfung. Maßgebliche Kriterien sind hierbei die zukünftige Absicht, an einem bestimmten Ort zu leben, Herkunft, Kultur, Religion, Sprache sowie auch die berufliche Tätigkeit. Vieles spricht letztlich für die Anwendung des deutschen Rechts, da ein gemeinsamer Entschluss, wo die Eheleute zukünftig leben wollten, nicht feststellbar ist und beide bei demselben deutschen Automobilkonzern beschäftigt sind und dreizehn Jahre in Deutschland gelebt haben.

Die Rechtswahl ist zum deutschen oder österreichischen Recht möglich. Sollten die Eheleute eine Vorstellung des gemeinsamen zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalts besessen haben, beispielsweise die USA, käme auch eine entsprechende Rechtswahl zum beabsichtigten Bundesstaat in den USA in Betracht.

 

Internationales Güterrecht bei Altehen

Beispielsfall 4: Miriam, deutsche Staatsangehörige, und Khan, indischer Staatsangehöriger, haben am 10.10.1979 die Ehe in München geschlossen. Mitte 1980 begab sich Khan berufsbedingt dauerhaft nach Kalkutta, während Miriam berufsbedingt zunächst in München verblieb. Khan erwarb mehrere Grundstücke in Indien. Die Ehe wurde zunächst zwischen Kalkutta und München geführt. Ende 1982 zog Miriam dauerhaft nach Kalkutta. Die Eheleute trennten sich im Frühjahr 2005. Miriam zog nach Stuttgart, Khan verblieb in Kalkutta. Anfang 2015 stellt Miriam einen Scheidungsantrag in Stuttgart und macht im Verbund einen Stufenantrag hinsichtlich der Folgesache Zugewinn anhängig. Khan ist der Ansicht, er schulde keine Auskunft, zumal auch deutsches Recht keine Anwendung finde. Zu Recht?

Mangels Ergiebigkeit der Buchstaben a)-c) der Rom III-VO findet auf die Scheidung nach Art. 8 Buchst. d) Rom III-VO deutsches Recht Anwendung.

Da die Ehe vor dem 09.04.1983 geschlossen worden ist, ist die Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit gelangt dessen Satz 1 Nr. 1 nicht zur Anwendung. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eheleute durch ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben (Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ). Den Gesamtumständen lässt sich auch nicht zwingend entnehmen, dass die Eheleute von der Gültigkeit einer bestimmten Güterrechtsordnung ausgegangen sind. Khan siedelte schon alsbald nach der Eheschließung nach Kalkutta um und hat dort gearbeitet. Miriam hingegen blieb noch geraume Zeit in München, lebte allerdings anschließend in Kalkutta (vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 2001, 916, 918). Über Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB fände damit bis zum 09.04.1983 indisches als das Heimatrecht des Mannes Anwendung (zur etwaigen Verfassungswidrigkeit vgl. u.a. Winkler v. Mohrenfels, IPRax 1995, 384), ab 09.04.1983 gilt Art. 15 EGBGB . Dieses ist allerdings auch das indische Recht, nachdem sich die Eheleute am 09.04.1983 gewöhnlich in Indien aufgehalten haben (Art. 15 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ). Nachdem das indische Recht zum Güterrechtsstatut keine Aussagen trifft, ist ergänzend auf die englischen Regelungen zurückzugreifen. Für bewegliches Vermögen ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, für unbewegliches dagegen auf das Recht der belegenen Sache. Somit schuldet Khan nur Auskunft hinsichtlich seines beweglichen Vermögens.
Hinweis: Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in Deutschland gibt es unter der EuGüVO keinen vergleichbaren Sachverhalt!

Rück- und/oder Weiterverweisungen im internationalen Güterrecht

Beispielsfall 5: Heidi, schweizerische Staatsangehörige, heiratet 2000 in Chur den deutschen Staatsangehörigen Peter. Seit 2005 leben die Eheleute in Frankfurt. Anfang 2017 lassen sie sich in Stuttgart scheiden. Welches Güterrecht gelangt zur Anwendung?

Über Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gelangt das Schweizer Recht zur Anwendung nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 SchwZGB erfolgt allerdings eine Rückverweisung auf das Aufenthaltsrecht ab dem Zeitpunkt der Eheschließung (Rückverweisung kraft beweglicher Anknüpfung). Somit hat die güterrechtliche Auseinandersetzung nach deutschem Recht ab Eheschließung zu erfolgen.


Abwandlung Beispielsfall 5 (EuGüVO):
Die Ehe wurde am 31.01.2019 in Chur geschlossen. Mitte 2020 ziehen die Eheleute nach Frankfurt. Sie lassen sich 2027 in Stuttgart scheiden. Anwendbares Güterrecht? Rechtswahlmöglichkeiten?

Über Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gelangt das Schweizer Recht zur Anwendung. Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO wird das Recht der Schweiz maßgeblich. Eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen (Art. 32 EuGüVO).

Eine Rechtswahl ist zum deutschen oder schweizerischen Recht möglich.

Güterrechtsspaltung

Beispielsfall 6: Emre und Nuran, türkische Staatsangehörige, schließen in Saarbrücken 2003 die Ehe. 2005 erwerben sie eine Eigentumswohnung in Zweibrücken. Anfang 2018 werden die Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Juli 2018 stellt Nuran einen güterrechtlichen Antrag in Saarbrücken (Errungenschaft nach türkischem Recht).

Nach Art. 15 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet türkisches Güterrecht Anwendung. Das türkische Recht nimmt die Gesamtverweisung an (Art. 15 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 13 Abs. 3 tIPRG). Allerdings ist türkisches Güterrecht nur für die in der Türkei belegenen Immobilien anzuwenden (vgl. Art. 15 Abs. 2 tIPRG). Infolge der Güterrechtsspaltung aufgrund der insoweit erfolgten Rückverweisung auf deutsches Recht ist für die im Ausland belegenen Immobilien das dortige Recht anzuwenden (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 07.05.2015 - 4 WF 52/15 , FamRZ 2016, 129; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.01.2012 - 17 WF 12/12, n.v.), somit die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht. Im Übrigen gilt das Recht der Errungenschaft nach türkischem Recht (eingehend zur Problematik Odendahl, FamRZ 2009, 567, 569). Eine (zusätzliche) Anpassung auf sachenrechtlicher Ebene kann ggf. zur Vermeidung etwaiger Unbilligkeiten erfolgen (Hausmann/Odersky, IPR, § 3 Rdnr. 69).

Abwandlung 1 Beispielsfall 6: Emre und Nuran haben 1993 die Ehe geschlossen und 2001 ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Wiederum findet nach Art. 15 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB türkisches Güterrecht Anwendung. Bis zum 31.12.2001 galt das vormalige türkische Recht der Gütertrennung. Seit dem 01.01.2002 gilt der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Auch wenn die Eheleute zum 01.01.2002 bereits deutsche Staatsangehörige waren, verbleibt es trotz der Änderungen im türkischen Güterrecht im Grundsatz bei der Anwendung des jeweils maßgeblichen Güterrechts.

Abwandlung 2 Beispielsfall 6 (EuGüVO): Die Ehe wird am 30.01.2019 in Ankara geschlossen. 2020 erwerben die Eheleute in Izmir eine gemeinsame Eigentumswohnung. Die Eheleute ziehen 2021 nach Berlin. 2021 erwerben sie eine Eigentumswohnung in Weimar. Anfang 2026 werden die Eheleute in Frankfurt geschieden. Anfang 2028 stellt Nuran einen güterrechtlichen Antrag in Stuttgart (Errungenschaft). Anwendbares Güterrecht? Rechtswahlmöglichkeiten?

Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO wird türkisches Recht als Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Aufgrund der universellen Anwendung nach Art. 20 EuGüVO kommt es zu keiner Güterrechtsspaltung (Art. 21 EuGüVO). Damit ist auch die deutsche Immobilie in die Errungenschaftsauseinandersetzung mit einzubeziehen. Eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen (Art. 32 EuGüVO).
Eine Rechtswahl ist nach Art. 22 EuGüVO zum türkischen Recht und mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auch nach deutschem Recht möglich.

 

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