Ausschluss der Anfechtbarkeit

Eine Leistung des Schuldners, für die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist gem. § 142 InsO nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind, also bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung. Im Übrigen scheidet eine Anfechtung aus, da aufgrund des Bargeschäfts keine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, wie sie von § 129 InsO als Anfechtungsvoraussetzung verlangt wird. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts hat der Anfechtungsgegner darzulegen.

Über den Wortlaut des § 142 InsO hinaus bleibt eine Anfechtung auch wegen einer inkongruenten Deckung bei Bargeschäften möglich. Letztlich genießen nach Ansicht des BGH nur kongruente Deckungen das Privileg eines Bargeschäfts.

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Die Normierung dieser Bargeschäfte soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch Rechtsgeschäfte, welche die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, zeitnah abzuwickeln. Dies soll aber nicht gelten, wenn der Schuldner erkennt, dass die Fortführung des Unternehmens unrentabel ist, so dass sie für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen ist.

 

Das ist neu

§ 142 Abs. 1 InsO

„Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.“

Mit der Neufassung wird die Anfechtbarkeit von Bargeschäften eingeschränkt. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1–3 InsO ist bei Bargeschäften künftig nur noch dann möglich, wenn der Schuldner unlauter handelte und der andere Teil dies erkannt hat.

Ein unlauteres Handeln liegt bei gezielter Benachteiligung von Gläubigern vor, wie sie etwa gegeben ist, wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen.

Unlauter handelt ein Schuldner bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit auch, wenn er Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können, wie dies etwa bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter der Fall ist.

Auch das Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, kann unlauter sein, wenn der Schuldner den vereinnahmten Gegenwert seinen Gläubigern entziehen will. Letztlich muss der Leistungsempfänger erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte.

Eine Vorgehensweise des Schuldners, wie sie der o.g. Entscheidung des BGH vom 12.02.2015 zugrunde lag, kann nach der nunmehr geltenden Regelung des § 142 InsO wohl nicht mehr angefochten werden.

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