Reform der Insolvenzanfechtung: Der neue § 133 InsO

Änderung bei Rechtshandlung des Schuldners

Rechtshandlungen, die der Schuldner bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sind anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

 

Das ist neu

§ 133 Abs. 2 InsO:

„Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Abs. 1 Satz 1 vier Jahre.“

Die Verkürzung gilt sowohl für kongruente (§ 130 InsO) wie auch für inkongruente (§ 131 InsO) Deckungshandlungen. Hinsichtlich sonstiger Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen verbleibt es bei dem zehnjährigen Zeitraum.

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Kenntnis des Anfechtungsgegners

Neben dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt die Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass „der andere Teil“, d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger ist jedoch nicht erforderlich.

Die nach § 133 Abs. 1 zweiter Halbsatz InsO erforderliche Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Gläubiger weiß, dass werthaltiges Schuldnervermögen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegen würde, vermindert oder die Schuldenmasse vermehrt wird, ohne dass das verbleibende Schuldnervermögen ausreicht, um alle verbleibenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Das wird widerleglich vermutet, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die im o.g. Sinn zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 18 Abs. 2 InsO drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat vielmehr der Insolvenzverwalter zu beweisen.

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann vermutet werden, wenn etwa die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Beweist der Insolvenzverwalter, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein.

Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist – widerleglich – zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.

 

Das ist neu

§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO

„Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene.“

Mit der Neuregelung wird die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem schuldnerischen Benachteiligungsvorsatz in Fällen der kongruenten Deckung i.S.d. § 130 InsO abgeschwächt. Die Vermutung knüpft nunmehr an die Kenntnis der tatsächlich eingetretenen (statt bisher der nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an.

Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt. Bei inkongruenten Deckungen verbleibt es demnach bei der bisher geltenden Regelung, dass sich die Vermutung der Kenntnis bereits an die drohende Zahlungsunfähigkeit anschließt.

§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO

„Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“

Mit dieser modifizierten Regelung wird insbesondere der verbreiteten Einräumung von Ratenzahlungen Rechnung getragen, mit denen oftmals Liquiditätsengpässe überbrückt und Insolvenzen verhindert werden können.

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