Wohnvorteil und Wohnwertberechnung beim Trennungsunterhalt: So funktioniert es

Die Berechnung des geldwerten Vorteils mietfreien Wohnens (=Wohnvorteil) nach Trennung eines Ehepaars ist immer dann durchzuführen, wenn ein Ehepartner im Eigenheim wohnen bleibt und Trennungsunterhalt beansprucht wird. Wie die Berechnung des Wohnvorteils beim Trennungsunterhalt im Detail funktioniert, erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen.

Berechnung des Wohnvorteils beim Trennungsunterhalt (Fall mit Lösung und Antragsmuster)

Ein typischer Fall: Ihre Mandantin ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder. Nun haben sie sich getrennt. Sie sind hälftige Eigentümer eines bis zur Trennung bewohnten Hauses; der Ehemannt wohnt nach der Trennung weiterhin im Haus (Wohnwert 800 Euro), Ihre Mandantin ist mit den Kindern in eine Mietwohnung umgezogen. Nun möchte sie wissen, wie viel Unterhalt ihr selbst (neben dem unstreitigen Unterhalt für die Kinder) zusteht. Die zur Lösung des Falls nötigen Informationen finden Sie hier: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und ein Antragsmuster.

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Trennungsunterhalt/Wohnvorteil: Überblick

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die letztlich entscheidend bestimmt werden durch das Gesamteinkommen bis zur Scheidung. Dabei wird i.d.R. der Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten - bereinigten - Einkommens der Eheleute berechnet. Einkommensverbesserungen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, sind ebenso wenig wie Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199).

Auch Wohnvorteile sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

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Bemessung des Wohnvorteils im Trennungsjahr

Im ersten Trennungsjahr ist der Wohnvorteil bei selbstgenutztem Eigentum (Rechenposition beim Trennungsunterhalt) nur in Höhe der ersparten Miete, nicht aber in Höhe der Marktmiete anzusetzen. So kurz nach der Trennung wird ein Umzug nicht erwartet, so dass das Wohnen in einem zu großen Haus als "aufgedrängte Bereicherung" gewertet wird.

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Berechnung des geldwerten Vorteils mietfreien Wohnens nach Trennung der Parteien (Grundsatzentscheidung)BGB § 1361 Abs. 1

Leitsätze:

»a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879).

b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).«

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Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung beim TrennungsunterhaltBGB § 1361 Abs. 1

Leitsätze:


»a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899).

b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).

c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.«

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Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des TrennungsunterhaltsBGB § 1361 Abs. 1 S. 1

Leitsatz:

»Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160).«

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Bemessung des Ehegatten-TrennungsunterhaltsBGB § 1361 Abs. 1

Leitsatz:
»Zur Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts, insbesondere

a) zur Bewertung des sogenannten Wohnvorteils und zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwerts, sowie

b) zur Ermittlung und Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei Berücksichtigung des Wohnvorteils.«

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Kein Wohnvorteil beim Wohnen in zwei Wohnungen innerhalb des gemeinsamen HausesBGB § 1361

Leitsatz:

»Führen Ehegatten ihre innerhäusige Trennung im gemeinsamen Haus dadurch herbei, daß der eine die Erdgeschoßwohnung bezieht, der andere im Obergeschoß bleibt, entsteht hierdurch kein - beim Trennungsunterhalt zu beachtender - unterschiedlicher Wohnwert.«

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