Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Erster Teil. Einzelne Vorschriften

§ 1 BauGB-MaßnahmenG Grundsätze der Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan

§ 1 Grundsätze der Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) 1Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden. 2 In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete einem durch den Bebauungsplan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. (2)