(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34 c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.(2) 1Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34 c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. 2Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15 b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11 a, Absatz 2 und 3 und § 19.
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