§ 1 VOB/B

Fassung vom: 04.09.2006
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.2006
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.09.2006

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung

§ 1 Art und Umfang der Leistung

VOB/B ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen )

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen(VOB/C). 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) die Leistungsbeschreibung, b) die Besonderen Vertragsbedingungen, c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 4.