(1) 1Satzungen nach § 2a, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch. 2 Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs. (2) 1Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt werden.§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. 4 Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach § 246 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
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