§ 10 RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 10 RPflG Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.