§ 10 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 10 RVG Berechnung

§ 10 Berechnung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3)