§ 10 VerbrKrG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542
Zweiter Abschnitt. Kreditvertrag

§ 10 VerbrKrG Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

§ 10 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. (2)