§ 12 VgV
Stand: 07.02.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen

§ 12 VgV Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er 1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und 2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet. (2)