§ 12 VOB/B
Stand: 04.09.2006
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§ 12 VOB/B Abnahme

§ 12 Abnahme

VOB/B ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen )

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -- gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist -- die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. 2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. 4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. (2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. (2)