1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650 g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|