§ 15 HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 15 HOAI Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650 g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.