Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Zweiter Teil. Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 17 BauGB-MaßnahmenG Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

§ 9 ist auch nach dem 31.12.1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.