§ 17 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 01.10.2013

§ 17 ErbbauRG (Bekanntgabe von Eintragungen)

§ 17 (Bekanntgabe von Eintragungen)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) 1Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. 2Im übrigen sind § 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55 a und 55 b der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. (2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden. (3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.