§ 17 VOB/B
Stand: 04.09.2006
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§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung

§ 17 Sicherheitsleistung

VOB/B ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen )

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen. 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer ­ in der Europäischen Gemeinschaft oder ­ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ­ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. 3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 4.