§ 195 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.