Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Erster Teil. Einzelne Vorschriften

§ 3 BauGB-MaßnahmenG Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

§ 3 Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist oder die nach den § 30, § 33 oder § 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. 2 Hat die Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2) 1§ 25 Abs. 2, die § 26 und § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 2 Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den § 24 und § 25 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in welchem die Anwendung der § 152 bis § 156 des Baugesetzbuchs nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 3 Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1. (3)