§ 31 VgV
Stand: 07.02.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 31 VgV Leistungsbeschreibung

§ 31 Leistungsbeschreibung

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert. (2) 1In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben: 1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen, 2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge: a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, b) Europäische Technische Bewertungen, c) gemeinsame technische Spezifikationen, d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.