(1) 1Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. 2Das Zeugnis erteilt 1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört, 2. das nach §
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