§ 38 VgV
Stand: 07.02.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz

§ 38 VgV Vorinformation

§ 38 Vorinformation

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10 a bekanntgeben. (2) 1Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. 2Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10 a. (3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern 1. die Vorinformation alle nach Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und