Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Erster Teil. Einzelne Vorschriften

§ 4 BauGB-MaßnahmenG Zulässigkeit von Vorhaben

§ 4 Zulässigkeit von Vorhaben

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) 1Wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, auf den § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung in einer bis zum 26.01.1990 geltenden Fassung anzuwenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten, kann die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; die Zulassung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt. 2 Die Gemeinde kann Gebiete bezeichnen, in denen über die Zulassung nach Satz 1 im Einvernehmen mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetzbuchs entschieden wird. (1a) 1Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringendem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen, vor. 2 Bei dringendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen befreit werden; bei vorübergehender Unterbringung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2)